Wegen Dürre: Saalekreis verbietet Wasserentnahme!

Es ist eine Entscheidung, die Zehntausende Menschen im Saalekreis direkt betrifft – vom Hobbygärtner in Landsberg bis zum Landwirt bei Merseburg: Der Landkreis Saalekreis hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern untersagt. Die Regelung gilt ab dem 7. Juli und ist zunächst bis zum 30. September 2026 befristet. Wer also bislang mit Pumpe oder Eimer Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen oder Teichen geholt hat, um damit den Garten zu gießen oder Flächen zu bewässern, muss damit ab sofort aufhören.

Der Grund für die drastische Maßnahme: die anhaltende Trockenheit. Ausbleibender Regen und viel zu geringe Niederschlagsmengen sorgen dafür, dass die Pegelstände in den Seen, Teichen, Flüssen und Bächen des Landkreises immer weiter sinken. Und das Problem ist nicht neu. Mehrere niederschlagsarme Jahre in Folge haben nach Angaben des Landkreises verhindert, dass sich Grundwasser und Oberflächengewässer überhaupt erholen konnten. Die Speicher sind leer, die Reserven aufgebraucht – und der Sommer hat gerade erst begonnen.

Die Folgen der Dürre sind längst sichtbar. Betroffen sind nicht nur Ackerflächen, Bäume und Nutzpflanzen, die unter dem Wassermangel leiden. Auch alle Lebewesen an und in den Gewässern geraten zunehmend unter Druck. Sinken die Wasserstände weiter, drohen Fischen, Amphibien, Insekten und Wasserpflanzen massive Schäden. Genau hier setzt die Allgemeinverfügung an: Sie soll die Gewässer selbst sowie die an sie gebundene Pflanzen- und Tierwelt schützen.

Dass Sachsen-Anhalt beim Thema Wasser besonders gefährdet ist, belegt auch die Wissenschaft. Eine Studie zum strukturellen und akuten Grundwasserstress durch öffentliche und nichtöffentliche Entnahmen auf Ebene der Landkreise bescheinigt dem Land eine besondere Betroffenheit. Mit anderen Worten: Die Region gehört zu den Gebieten in Deutschland, in denen das Grundwasser am stärksten unter Druck steht. Der Saalekreis reagiert nun mit klaren Verboten.

Was bedeutet die Allgemeinverfügung konkret? Zunächst einmal: Die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich untersagt. Das betrifft nicht nur Privatpersonen, die ohne Genehmigung Wasser entnehmen. Auch wer eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzt, darf von dieser vorerst keinen Gebrauch machen. Die bestehenden Genehmigungen sind damit faktisch ausgesetzt, solange die Verfügung gilt.

Auch die Landwirtschaft muss sich einschränken. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten Beschränkungen bei der Beregnung ihrer Flächen. Diese sind in der Allgemeinverfügung gesondert geregelt. Gerade für die Betriebe in der Region, die mitten in der Vegetationsperiode auf Bewässerung angewiesen sind, dürfte das eine erhebliche Herausforderung darstellen – ausgerechnet in einem Sommer, in dem der Regen ohnehin ausbleibt.

Und die Verfügung geht noch weiter. Um das weitere Absinken des Grundwasserstandes zu verhindern oder zumindest zu verringern, wird zusätzlich die Nutzung von Brunnen zur Bewässerung eingeschränkt. Öffentliche und private Grünflächen sowie Sportanlagen dürfen in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr nicht mehr über Brunnen bewässert werden. Ausdrücklich eingeschlossen: private Gartenbrunnen. Wer also im heimischen Garten einen eigenen Brunnen betreibt, darf tagsüber kein Wasser mehr daraus entnehmen, um Rasen, Beete oder Hecken zu gießen. Erlaubt bleibt die Brunnenbewässerung damit nur noch in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden – also dann, wenn die Verdunstung am geringsten ist und das Wasser tatsächlich im Boden ankommt.

Für Sportvereine im Landkreis ist die Regelung ebenfalls relevant. Sportanlagen fallen ausdrücklich unter die zeitliche Beschränkung. Rasenplätze, die in den Sommermonaten ohnehin unter der Hitze leiden, dürfen zwischen 8 und 18 Uhr nicht mehr über Brunnen beregnet werden. Vereine, die ihre Plätze für den Trainings- und Spielbetrieb in Schuss halten wollen, müssen die Bewässerung entsprechend in die frühen Morgenstunden oder den Abend verlegen.

Ganz ohne Ausnahmen kommt die Verfügung allerdings nicht daher. Wer triftige Gründe hat, kann eine Befreiung von den Regelungen beantragen. Begründete Ausnahmen müssen schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis eingereicht werden. Ob und in welchen Fällen solche Anträge bewilligt werden, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Die zeitliche Perspektive ist klar abgesteckt: Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. September 2026 – also über den gesamten Hochsommer und den September hinweg. Damit deckt sie genau die Monate ab, in denen der Wasserbedarf traditionell am höchsten und die Niederschläge oft am geringsten sind. Ob die Maßnahme nach Ablauf verlängert wird, dürfte maßgeblich davon abhängen, wie sich Niederschläge und Pegelstände in den kommenden Wochen entwickeln.

Wer sich im Detail informieren will, findet die vollständige Allgemeinverfügung im Internet. Sie steht auf der Internetseite des Saalekreises unter www.saalekreis.de zum Download bereit. Dort sind auch die genauen Regelungen für die Landwirtschaft sowie der Geltungsbereich nachzulesen.

Für die Menschen zwischen Landsberg, Merseburg, Querfurt und Bad Dürrenberg heißt es nun: umdenken. Der Gartenschlauch am Bach, die Pumpe am Teich, die Brunnenbewässerung in der Mittagshitze – all das ist bis Ende September tabu. Der Landkreis macht mit der Verfügung deutlich, wie ernst die Lage bei Grund- und Oberflächenwasser inzwischen ist. Nach Jahren mit zu wenig Regen geht es nicht mehr nur um braune Rasenflächen, sondern um den Schutz ganzer Ökosysteme – und um die Frage, wie viel Wasser der Region überhaupt noch bleibt.

Die Trockenheit im mitteldeutschen Raum ist damit endgültig auch im Alltag der Bürgerinnen und Bürger angekommen. Was in anderen Regionen Deutschlands längst zur Sommerroutine gehört, gilt nun auch im Saalekreis: Wasser ist knapp – und wird behördlich rationiert. Bis mindestens zum 30. September wird sich daran nichts ändern.

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